Das Schutzziel im Dachbereich ist eigentlich ganz klar und in Art. 30 (1) definiert.
Einbauten, Öffnungen etc. im Dachbereich ziehen fast zwangsläufig einen Hochzug der Abdichtung o.ä. nach sich, stehen also über die harte Bedachung über. Das Dachflächenfenster o. Oberlicht stellt eine Schwächung bzw. ein "Loch" in der harten Bedachung dar.
Die Bauordnung ist in Bayern leider im Folgenden etwas diffus formuliert.
Es gibt Brandwände und (in GK 1 bis 4) Wände an Stelle von Brandwänden (das sind also KEINE Brandwände).
Über BRANDWÄNDE dürfen gem. Art. 28 (5) Satz 1 keine brennbaren Bauteile hinweggeführt werden.
Nur bei BRANDWÄNDEN gibt´s die Anforderung, diese 30 cm über Dach zu führen.
Satz 2 sagt [jetzt kommt´s], dass bei GK 1 bis 3 die BRANDWÄNDE min. bis unter die Dachhaut zu führen sind.
Ja welche Brandwände denn? Es gibt in GK 1 bis 4 doch i.d.R. gar keine Brandwände sondern nur Wände "an Stelle" von Brandwänden...
Und was ist mit der GK4? Auch da gibt´s i.d.R. nur Wände an Stelle von Brandwänden. Und bis wohin diese zu führen sind ist übergaupt nirgends geregelt. Auch Art. 27 (4) greift nicht, da sich dieser nur auf TW in den konkreten Fällen des Art. 27 (2) bezieht...
Jetzt machen wir das schon alle automatisch richtig, aber löchrig formuliert ist das in der BayBO schon.
Und hier greift jetzt clammers Argumentation: in der GK2 gibt´s in Bayern keine richtige BW und damit die Gefahr der horizontalen Brandausbreitung im Dach(haut)bereich. Und jedes OL im Dach ist ein potentieller Angriffspunkt für einen Brandeintrag in Dach bzw. DG.
Stefan Blümel