Hallo,
in der ThürBO steht es wie folgt:
?(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen ...zu Kellergeschossen,
zu nicht ausgebauten Dachräumen,
Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m?, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse...haben."
Daher erkenne ich diese Anforderung nicht für nur "ausgebaute Dachböden". Die Aufgelisteten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Man kann sicher Dachboden und >200m? kombinieren. Dann gilt die Forderung aber bereits aufgrund der Grundfläche auch ohne Einstufung als Dachboden.
Mir erschließt sich der Sinn nicht, denn nicht ausgebaute Dachräume und damit nicht Genutzte haben eine geringere Brandlast, können aber ebenso zugänglich sein wie ausgebaute Dachräume und entsprechend kontrolliert werden.
Eine begriffliche Abgrenzung gegenüber dem Geschoss gibt es nicht (?).
DG ist Dachraum.
Dachraum kann DG sein.
Was steckt dahinter?
Gruß Arnulf