Hallo Phoenix,
mein Grundansatz ist, dass der Gesetzgeber weiß/wusste was er tat, als er Gesetze o. Verordnungen erließ und sich der ggf. eingegangenen Kompromisse bewusst ist.
Die VkV in der Bayern eingeführten Fassung geht demnach davon aus, dass
a) die Eigenrettung der Personen funktioniert,
b) das Brandereignis durch die Sprinkleranlage und ggf. das zutun der FW im Griff ist und
c) die Rauchabführung (bei gesprinklerten VStätten) lediglich die FW dabei unterstützt im Nachgang zum Brand mit Beserl und Schäuferl die Scherben wegzuräumen.
Und daher sind - nur bei gesprinklerten VStätten - RLT-Anlagen ANSTATT von echten Entrauchungseinrichtungen zulässig.
Dass diese nur von begrenzter Wirksamkeit sind bzw. sein können ist allgemein bekannt und akzeptiert und hat so auch z.B. Eingang in den kommentar zur MLüAR (s.o.) gefunden.
Die Sachsen fahren einen anderen Ansatz. Entweder haben die andere Erfahrungen mit Brandtoten (in Bayern stirbt man in der VStätte i.d.R. nicht) oder eben eine schwächere Handelslobby oder eine stärkere der Entrauchungsanlagenerrichter...
Aus meiner Sicht ist es unzulässig die Gesetzeslage Sachsens als Interpretationsansatz auf Bayern - mit anderer Verordnungslage - zu übertragen, was o.g. SPrüfV-SV aber offensichtlich tut.
Trotzdem danke - jetzt weiß ich wenigstens woher der Ansatz kommt - und kann ihm begegenen ;-)
Stefan Blümel