Hallo Uli,
"innenliegender TRR und TRR in Geb.kl5 werden da gleich behandelt."
=> Nein! Siehe hierzu "Einführung eines brandschutztechnischen Sicherheitskonzeptes für innenliegende Treppenräume" (in Hessen als Technische Baubestimmung eingeführt).
Aber in der HBO heißt es "belüftet werden können" bzw. "geöffnet werden können." Können! M. E. sind da abschließbare Fenster möglich; zumal bei GK5 ein Rauchabzug vorhanden ist.
(Ich kenne mehrere Gebäude, wo dies so realisiert ist, mit Zustimmung von Baubehörde und Feuerwehr; keine Abweichung - allerdings alle in NRW.)
Alternativer Vorschlag: Die RWA wird mit einer Lüftungsfunktion ausgestattet, die über Handtaster, Schlüsselschalter etc. bedienbar ist. So kann ich lüften; und da einige RWA-Zentralen diese Funktion schon besitzen, fallen lediglich die Kosten für das Bedienteil an.
Gruß
C. Lammer