Ich kann den Sachverhalt nur für NRW beurteilen, nicht für Hessen.
Die Diskussion über die Bereitstellung von Löschwasser ist bereits an anderen Stelle hier im Forum geführt worden; ich will hier nicht alles wiederholen.
Das Hauptproblem ist der Widerspruch zwischen dem Baurecht, insbesodnere der IndBauR und den Bauvorlage-VO, auf der einen und den Feuerschutzgesetzen auf der anderen Seite.
Nach dem FSHG NRW ist die Bereitstellung von Löschwasser Aufgabe der Gemeinde; nicht etwa des Versorgers. Es ist auch nicht geregelt, in welcher Form das Löschwasser bereit gestellt werden muss. Dies kann über die Trinkwasserversorgung erfolgen, muss aber nicht. Möglich sind zum Beispiel auch offene Gewässer, Brunnen, Behälter oder entsprechende Fahrzeuge bei der Feuerwehr. Es reicht also nicht aus, auf Schildchen zu schauen oder einen Versorger anzufragen.
Daher heißt es auch im FSHG NRW:
"Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen."
Die Crux liegt darin, dass die Gemeinde eine "den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung" sicherstellen muss wobei "angemessene" nicht weiter bestimmt ist. Und in der Praxis von politischen Entscheidungen abhängig ist.
Dazu nun ein Beispiel: "Sie" schreiben im Brandschutzkonzept, dass 96 m? benötigt werden und auch (von der Gemeinde) bereitgestellt werden. Zwei Jahre später beschließt nun der Gemeinderat, das er 48 m? für "angemessen" hält. "Ihr" Bauherr muss aber 96 m? nachweisen. Wer wird wohl für die Differenz aufkommen müssen?
Gruß
C. Lammer