Hallo Herr Freei,
wie ich schon in einem anderen Beitrag zitiert habe, heißt es zum Thema Leiterlänge im Beiblatt 1 zur DIN EN 1147:
"Um Beschränkungen für Geräte, die auf deutschen Feuerwehrfahrzeugen gegenwärtig und in Zukunft mitgeführt werden, zu vermeiden, wird empfohlen, die nachfolgenden Maße und Gewichte als Werte zu betrachten, die nach Möglichkeit eingehalten werden sollten."
Da geht es um Fahrzeuge und Maße, die eingehalten werden sollen, aber nicht um Rettungshöhen ...
Interessant ist vielleicht auch der Unterschied zwischen der MBO 1996 und der BauO NRW: Während die MBO die Einhaltung der 7 m für alle Stellen fordert, genügen in NRW die 7 m im Mittel.
Zurück zur Sache:
Im Kommentar zu BauO NRW wird ausgeführt:
"Eine mit einer weiteren notwendigen Treppe ... vergleichbare Zuverlässigkeit weist eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle jedoch nur dann auf, wenn dort nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist. Bei der hiernach anzustellenden Prognose kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu."
und weiter (!!!!)
"Für den Einsatz von Anlegeleitern als Rettungsgeräte der Feuerwehr reicht es NICHT aus, wenn die Anlegeleiter nur bis an die Brüstungshöhe der zur Rettung in Betracht kommenden Stelle (Fenster, Balkon) heranreicht (!!!!); die Leiter muss vielmehr mit mehreren Sprossen über die Oberkante der Brüstung hinausreichen."
"Als unterer Bezugspunkt ist von der Stelle auszugehen, an der die Leiter aufgestellt werden kann. Es kommt auf die tatsächliche Geländehöhe an, nicht etwa auf eine im Bebauungsplan festgelegte Geländeoberfläche oder auf die Geländeoberfläche, die sich aus der Baugenehmigung ergibt ..."
(Gleichwohl will ich nicht verschweigen, das auch im Kommentar wiederholt die 8,0 m auftauchen.)
Gruß
C. Lammer