Hallo Clammer,
soso, schlau gemacht. Ich schätze mal (wegen der T 90-RS) im allseits beliebten MLüAR-Kommentar. Aber zur Sache:
1) Die Bauordnung fordert, dass ein Zugang zur Lüftungszentrale nicht über andere Räume erfolgen darf? Ähhh, steht wo?
2) Bauart notwendiger Flure, deine Erläuterung:
Wenn es so wäre, wie du schreibst, dann könnte man sich das "Bauart von" ja sparen, denn wenn RW über diesen Flur führen, dann ist es ja ein "echter" notwendiger Flur.
Und wenn es eben kein "echter" notwendiger Flur ist, warum denn dann
T 90 (!)-RS (!)? Sorry, das ist nicht wirklich nachvollziehbar (steht aber so bei Lippe/Czepuk und Konsorten).
Zur Frage von Blümel an sich:
Die 35 m gelten aus meiner Sicht ergänzend zu Art. 33 (2) S. 1 BayBO (35-m-Regel). Weil: Art. 33 gilt in den Obergeschossen nur für Aufenthaltsräume. Die ergänzende Forderung in der MLüAR stellt die Lüftungszentralen somit den AHR gleich (was die Entfernung betrifft).
Hier weitergedacht: Wenn "nur" auf die Entfernung abgestellt wird, warum sollte der Zugang zu LüZentrale nicht über andere Räume möglich sein?
Gruß
Werner Müller
Gruß
Werner Müller