Herr Müller,
zu 1.) Sie haben ja Recht. Wie viele Personen über Gerät der Feuerwehr gerettet werden können, kann nur die Feuerwehr entscheiden.
Die Anzahl der zu Rettenden Personen bezieht sich aber in der Regel auf die Nutzungseinheit als kleinste (durch Trennwände) brandschutztechnisch abgeschlossene Einheit. Und bei Wohnungen oder entsprechenden Nutzerzahlen wird nicht diskutiert.
?Für die Feststellung, ob ein Gebäude oder eine Nutzungseinheit für eine größere Zahl von Personen bestimmt ist, ist immer eine Prüfung im Einzelfall erforderlich, ob die Rettung der Personen in angemessener Zeit möglich ist. Auf das Gebäude ist abzustellen, wenn dieses nur eine Nutzungseinheit hat. Im Übrigen ist jede Nutzungseinheit gesondert zu betrachten.? (29.3.3 Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung vom 18. März 2009)
zu 2.) Die Zahl 12 wurde mir von der Berliner Feuerwehr als für Wohnungen vorstellbar genannt. Auch ich halte sie bereits für grenzwertig.
zu 3.) Da ein Brand ein statistisches Ereignis ist, mache ich mir keine Gedanken über die Häufigkeit von Bränden. Was möglich ist passiert? Und Brandsicherheit ist nur erreicht, wenn die Rettungswege für alle vorhanden sind.
zu 4.) Ein Schelm ist wer nun daraus schließt: Bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr auch zulässig, wenn Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
Vielleicht wäre es besser gewesen, der von Ihnen zitierte Satz wäre gar nicht erst in die MBO aufgenommen worden.
Ansonsten ließe sich lange diskutieren, für welchen Sonderbau hier die Abweichung vorbereitet werden sollte.
MfG U. Drechsler