4.3.3
Notwendige Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ist im Brandschutzkonzept eine Rettung in Betten vorgesehen, müssen die Flure mindestens 2,25 m breit sein. Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeengt werden.
Aus:
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von
Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 17.03.2011 - X.1 ? 141.01 ?
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