Folgendes Problem:
Seit 2007 ist in Bayern die jetzige Feuerungsverordung gültig. Dort ist nun geregelt, dass in Räumen nicht mehr als 15000kg Holz gelagert werden dürfen. (§11 2.)
Nun ist einer Lagerhalle (landwirtschaftliches Anwesen) seit langem aber schon immer Holz dort gelagert gewesen. Die Halle ist landwirtschaftlich vorher als Maschinenhalle genutzt wurden, dann aber ausschließlich zur Holzlagerung und die Menge liegt über 15000kg.
1. Ist in der alten Verordnung auch schon diese Grenze gesetzt worden?
2. Ist diese Nutzung (auch wenn sie baurechtlich nicht genehmigt wurde, weil es vermutlich früher hierfür keine Regelung gab) unter Bestandsschutz?
Nach meinem Dafürhalten ist diese Regelung neu, d.h. früher gab es sie nicht. Entsprechend ist eine vorher zur Holzlagerung genutze Räumlichkeit im Bestand vorhanden und kann daher nicht beanstandet werden. Ausnahme wäre, wenn evtl. eine besondere Gefährdung gegeben wäre, die ich aber bei Scheitholz nicht erkennen kann.