Hallo Forum, ich bin neu hier und möchte mich zunächst vorstellen:
Ich bin ehemaliger, langjähriger VB-Mitarbeiter einer bayerischen Feuerwehr und beschäftige mich auch weiterhin mit der sehr interessanten VB-Thematik.
Da meine Recherchen hier im Forum, auf der Seite des StMI und auch über diverse andere Quellen nicht erfolgreich waren, möchte ich heute mit einigen Fragen an Sie herantreten:
In § 9 GaStellV (Bayern) wird leider keine Aussage über die Ausbildung einer Gebäudeabschlusswand einer unterirdischen Mittel- oder Grossgarage als Brandwand an der Grundstücksgrenze getroffen. In Gesprächen mit Fachkollegen wurden schon die unterschiedlichsten Aussagen getroffen und reichten z.B von 30 cm über die Decke der Garage hinausgehende Brandwand oder beiderseits auskragende, feuerbeständige Stahlbetonplatte in Höhe der TG-Decke(analog zu Art. 28 BayBO). Eine beiderseitige Auskragung ist an der Grundstücksgrenze ja nicht möglich und mir erscheint auch eine Brandwandführung 30 cm über die TG-Decke hinaus nicht logisch und zweckmässig. Wie sehen Sie Öffnungen zur Belüftung bzw. Rauchabführung nahe der Gebäudeabschlusswand? Auch die häufig gebräuchliche Lösung, dass die TG-Rampe an der Grundstücksgrenze liegt und i.d.R. keinen Feuerschutzabschluss aufweist wurde im Zusammenhang mit dem sog. "einspringenden Winkel" zur Brandwand andiskutiert.
Ich freue mich auf Ihre Antworten und möchte mich schon jetzt dafür bedanken.
Sepp Wittmann