Hallo Forum,
vergessen Sie nicht die unterschiedliche baurechtliche Stellung der DIN 18230-2 und der IndbauRL. Versuchen Sie einfach mal zu verstehen, wie die Umsetzung z.B. des Punktes 5.6.1 der M-IndBauRL aussehen kann. Es traut sich nur keiner, aber rein baurechtlich ist da nicht viel dazu und für die Lichtkuppelbauer auch nicht viel zu verdienen. Wir werden aber mit jeder Info auf die strikte Einhaltung der DIN 18232-2.
Zu den vorstehenden Disput möchte ich einen Auszug aus dem Tagungsband Heft 192 zur Fachtagung ?Brandschutz bei Sonderbauten? am 26. und 27. September 2006 in Braunschweig anführen.
Referent Prof. Dr. Jürgen Wesche
Materialprüfanstalt für das Bauwesen Braunschweig (MPA)
BEHANDLKUNG WESENTLICHER UND NICHT WESENTLICHER ABWEICHUNGEN IM BAUAUFSICHTLICHEN VERFAHREN
Die konservative Betrachtung, dass jede konstruktive Abweichung von dem Anwendbarkeitsnachweis eine ?wesentliche" Abweichung wäre, hätte die Konsequenz für jedes Bauvorhaben ca. 5 bis 10 Zustimmunqen im Einzelfall beantragt werden müssten. Es ist kaum möglich alle in einem Bauwerk zu erwartenden Konstruktionsdetails in den Anwendbarkeitsnachweisen aufzuführen, dieser Beitrag hat das hinlänglich bestätigt.
Es ist daher an alle Beteiligten zu appellieren, speziell bei der Bewertung von Bauarten und auch Bausätzen nicht nur auf die formale Betrachtungsweise im Sinne der _Bauprodukte" zu setzen, sondern den Ingenieurverstand nicht außen vor zu lassen und im Sinne eines optimalen Bauablaufes unter Berücksichtigung der angestrebten Produkt- und Anwenderhaftung und der Kompetenz von Prüfstellen das Schutzziel in den Vordergrund zu stellen.
Ich weiß, wie ich damit umgehen kann, aber denken Sie daran, Recht hat nicht der ?Ingenieurverstand?, sondern der, der das Ermessen hat das zu akzeptieren oder abzuschmettern.
Viele Grüße R. Thieme