Hallo Forum,
hier mal eine Verständnisfrage ohne konkretes Bauvorhaben.
§3 (3) SBauVO besagt, dass Trennwände zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen erforderlich sind. Diese Trennwände müssen dann feuerbeständig oder in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein.
§9 (1) SBauVO fordert feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen in raumabschließenden Innenwänden die feuerbeständig sein müssen.
§9 (2) SBauVO fordert rauchdichte und selbstschließende Türen in raumabschließenen Innenwänden die feuerhemmend sein müssen.
Dreht man jetzt den Spieß um bedeutet das doch, dass Türen in raumabschließenden Wänden von Versammlungsräumen immer mindestens die Anforderung Rauchdicht und Selbstschließend erfüllen müssen, da diese Wände von Versammlungsräumen immer mindestens feuerhemmend sein müssen.
Folge wäre doch dann, dass z.B. die Türe zwichen einer Mehrzweckhalle, die auf Grund iherer Größe und Nutzung auch als Versammlungsstätte bewertet werden muss, und einem Vorraum / Eingangsbereich als RS Türe ausgebildet oder eine Abweichung formuliert werden müsste.
Ist das so?