Vielleicht ist aus der DIN die Alarmorganisation gemeint.
Dort sind mehrere Punkte vorgegeben die zu beachten sind. In ihrem fall, einer internen Anlage, wären das meiner Meinung nach die folgenden:
- Die Räumungsanweisungen im Brandfall;
- die Nutzung des Gebäudes;
- die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter,
einschließlich der Vorkehrungen für eigenständige Brandbekämpfung;
- die Art und Weise, wie die Personen, die sich im Gebäude befinden, über den Brandfall informiert werden;
- die Erfordernisse und Maßnahmen zur Lokalisierung des Brandes;
- die notwendige Unterteilung des Gebäudes in Brandmelde- und Alarmbereiche;
- Vorkehrungen, um Folgen von Falschalarmen zu vermeiden;
- Änderungen der Alarmorganisation zwischen Tag und Nacht oder zwischen Arbeits- und Feiertagen;
- Vorkehrungen für die Notstromversorgung;
- Vorkehrungen für die Instandhaltung;
- das Vorgehen bei Falschalarmen und Störungen;
- Anforderungen für Ab-, Ausschaltungen und die Verantwortlichkeiten für Wiederinbetriebnahme.
In der Regel sollte hier eine Abstimmung zwischen dem Fachplaner und dem Betreiber statt finden (Planung), da der Fachplaner die betrieblichen Abläufe und Zuständigkeiten nicht kennt und der Betreiber keinen Ahnung von den technischen Möglichkeiten einer BMA hat.
Ich habe leider nur eine alte Ausgabe von 2000, vermute aber mal das sich da diesbezüglich nicht viel geändert hat.
Zu den Zuständigkeiten sagt diese DIN aus:
Für jede Phase, die in den Abschnitten 6 bis 9 und 11
beschrieben ist, ist die entsprechende Leistung durch eine
Fachfirma verantwortlich zu erbringen.
Die Alarmorganisation steht allerdings in Abschnitt 5.4 :-(
Aber:
In 8.1 steht:
Die Inbetriebsetzung des installierten Brandmeldesystems
setzt die vollständige und mängelfreie Montage aller Bestandteile
einschließlich der Installation des Leitungsnetzes
voraus, wie diese in den Planungsunterlagen nach 5.6 und
den Ausführungsunterlagen nach 6.2.11 für die Anlage im
jeweiligen Einzelfall festgelegt sind.
Und in 5.6 steht:
Die Ergebnisse der Absprachen zu den Mindestanforderungen
nach 5.1 bis 5.5 für das Konzept der BMA sind in
geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation
ist als Grundlage des Planungsauftrages zu erstellen.
Aus meiner Sicht schließt sich da der Kreis:
Ohne die Absprachen aus 5.1-5.5 (somit auch Alarmorganisation nach 5.4) kann eigentlich keine qualifizierte Fachplanung erstellt werden.
Ohne diese Fachplanung ist der Nachweis nach 8.1 nicht darstellbar.
Wurde also eine Anlage auch mit Verweis auf die DIN 14675 ausgeschrieben bzw. beauftragt würde ich dort mal ansetzen.
Gruß
Wolfgang Cordier