also der sachbearbeiter im boa und der jurist möchten gern etwas nachgewiesen haben, damit sie selbst nicht verantwortlich sind.
der planer als ingenieur möchte das hinter der sache ein klares konzept steht. ausserdem lässt sich das besser und teurer verkaufen und ist haftungssicherer, sofern stolperfrei formuliert.
da man nicht die gleiche sprache sprechen will/ kann, wird das ganze verbal vereinheitlicht. das eine ist im juristischen also nach lbo und vorlagenverordnung ein und das selbe. dem ingenieur fehlt das erklärende drum rum zum tabellarischen häkchen machen im nur nachweis.
machen sie mal den test und fragen sie sich im ordnungsamt durch: während des gesprächs werden sie beide worte von ein und der selben person und für das selbige hören.
auch dem ingenieursgedanken nach sind die grenzen fliessend in der dokumentarischen sache selbst. es gibt tabellenformen mit wulstigen anhängen und konzepte mit 30 seiten mit fast nichts ausser der behauptung "alles ok".
bezüglich des inhaltes ist es also mit nichten konkret und erschöpfend geregelt.
wer das eine oder ander erstellen darf:
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für GK 1-3 jeder vorlageberechtigte ingenieur bzw der bezeichnung architekt zugelassener;
für GK 4 ein solcher, der die besondere befähigung nachgewiesen habe (es gibt länder, die hierfür listeneintragungen machen) - wie diese befähigung nachzuweisen ist, regelt aber nichts und niemand per gesetz, das wurstet sich jede kammer selber kraft ihrer wassersuppe.
für GK5 und sonderbauten darf das dann wieder jeder vorlageberechtigte. weil gk5 und sonderbauten werden vom boa und seinen vollstreckenden prüf-ings eben geprüft und bei gk4 nur gesichtet.
gk1-3 wird geprüft, wenn abweichungen beantragt werden.
also verantwortungswegschieberei an die privatwirtschaftlichen prüf-ings bzw. an den bei gk4 nachweisersteller, der bei gk4 die übereinstimmung der ausführung mit dem nachweis zu bezeugen hat.