vielleicht hilft´s, wenn man sich ansieht, wann in Bayern überhaupt Schleusen erforderlich sind.
a) Garage zu (notwendigem) Flur
b) Garage zu Treppenraum
c) Garage zu AufzugsVORRAUM
und das immer nur dann, wenn der Flur, der Treppenraum oder der aufzugsvorraum nicht nur der Benutzung der Garagen dient.
Auf den Aufzugsvorraum bezogen bedeutet das, dass zwischen ihm und der Garage nur dann eine Schleuse liegen muss, wenn der konkrete Vorraum (und nicht der Aufzug/Schacht) auch Nutzer anderer Bereiche (häufig z.B. in Verkaufsstätten) dient.
Es kommt also darauf an, dass der Aufzug in diesem Garagengeschoß nur die Garage erschließt und nicht z.B. andere Kellerräume, Verkaufsflächen o.ä. Ist zweiteres der Fall, kann der Aufzugsvorraum nicht gleichzeitig Schleuse sein.
Wenn man sich dann überlegt, mit welchem Ziel die Schleuse zwischen Garage und o.g. Räumen eingeführt wurde, kann man meiner Meinung nach auch Aussagen zur Anforderung an die Schachttüre machen.
Die Schleuse schützt Flur/Treppenraum/AufzugsVORRAUM (in o.g. Fällen) gegen Brandeinwirkung aus der TG - und zwar nur aus der TG, ansosten wirkt sie wie ein normaler notwendiger Flur.
Die Verhinderung eines Brandeintrages aus der TG in einen (ggf. an der Schleuse angelagerten) sonstigen Raum ist also nicht Schutzziel. Auch muss z.B. der Treppenraum nicht mehr als sonst gegen Brandeinwirkungen aus einem an der Schleuse angelagerten Kellerraum geschützt werden.
Die Schleuse muss (entspr. der red. Anforderung an die Türe Treppenraum/Schleuse) lediglich die Qualität eines notwendigen Flures (mit fb Wänden) haben.
Daraus schließe ich
a) dass auch andere Türen als nur die T30-RS
zur TG bzw. die RS zum z.B. Treppenraum
vorhanden sein dürfen und
b) dass an eine Aufzugsschachttüre keine über
die auch sonst üblichen Anforderungen zu
stellen sind.
Stefan Blümel