In §46 (3) VStättV (By) ist geregelt, daß Versammlungsstätten alle 3 Jahre durch die Bauaufsicht zu begehen sind. Dies ist nicht deckungsgleich mit einer Feuerbeschau, da andere Rechtsgrundlagen / Zuständigkeiten gelten, kann aber zeitgleich stattfinden da der Brandschutzdienststelle und der Gewerbeaufsicht Gelegenheit zur Teilnahme zu geben ist.
Darüber hinaus kann die Bauaufsicht im Rahmen der allgemeinen Bauüberwachung grundsätzlich jederzeit ein Gebäude auf Einhaltung der Bauvorschriften überprüfen. Sie muss dies sogar nach pflichtgemäßem Ermessen... Es ist nur nicht geregelt, wie und wie oft...
Gerade bei Sonderbauten erscheint dies grundsätzlich sinnvoll auch später mal "nach dem Rechten zu sehen".
Was unter diesem Begriff gemeint ist, weis ich aber auch nicht...