Könnten Sie mir bitte folgende Frage beantworten:
Bei einem notwendigen Treppenraum (Gebäudeklasse 3) liegt die Außenwand an der Grundstücksgrenze.
Sie ist gemäß Art. 28 BayBO als Brandwand auszubilden.
Wie werde ich der Forderung nach zu öffnenden Fenstern gemäß Art. 33 Abs. 8 gerecht?
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude. Im Treppenhaus sind momentan im EG und OG Fenster vorhanden, die aus Gründen des Denkmalschutzes nicht zugemauert werden können.