Hallo Rup(p)i,
vorab: eine Türe zwischen notwendigem Treppenraum und Kellergeschoss muss gemäß MBO bzw. LBO immmer(!) "feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend" sein - nicht nur bei GK 5.
Ich kenne nicht jede Zulassung und heute ist schon fast alles möglich ...
Aber:
Ich kenne keine zugelassene Türe mit der Eigenschaft "rauchdicht" im Sinne der Norm, die nicht über Dichtungen an allen vier(!) Seiten verfügt.
Insofern muss nach meinem dafürhalten ein Feuerschutzabschluss mit den Qualitäten "T30" und "RS" auch über vierseitige Dichtungen verfügen.
Muss der Abschluss "nur" T30 erfüllen, kann dies auch ohne Dichtungen erreicht werden.
Wichtig ist es, die Zulassungen und Produtkbeschreibungen bzw. den eingebauten Abschluss genau zu studieren. Durch Zulassungen, Einbauanleitungen etc., die für mehrere Typen gelten, kommt es immer wieder zu Verwirrungen, was für den konkreten Abschluss denn nun gilt oder nicht.
Wir hatten erst kürzlich so einen Fall, wo in einer Zulassung vier unterschiedliche Typen behandelt werden; und der Türbauer auch alle vier Typen auf das Kennzeichnungsschild gepresst hat. Dies ist nicht zulässig; der eingebaute Typ muss eindeutig erkennbar sein.
"T30" bedeutet, dass die Türkonstruktion die Normbedingungen hierfür erfüllt hat. Dazu gehören (grob) drei Teile: Das Türblatt, die Zarge und die Wand (Decke), in der die Zarge mit dem Türblatt eingebaut ist. Diese Einbaubedinungen sind in der Zulassung aufgelistet; nicht jeder Abschluss darf in jede Wand eingebaut werden. Und: Nicht immer reicht die normative Dicke einer Wand für den zulassungskonformen Einbau aus!
Gruß
C. Lammer