Brandsicherh. hat ja oben die Regel zitiert:
"innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss"
Jedes Geschoss für sich muss also auch die Anf. an
Funktionserhalt erfüllen. Wenn beide Geschosse durch interne
Treppen oder andere Öffnungen miteinander verbunden sind, dann
macht Funktionserhalt an dieser Stelle keinen Sinn. Hier muss
aber im Rahmen des Brandschutznachweises die brandschutztechnische Trennung zwischen den Geschossen, zwischen den unterschiedlichen Versammlungsräumen in den beiden Geschossen und die Abgrenzung der notw. Treppenräume, welche die beiden Geschosse verbinden erst genau fesgelegt werden. Nur dann kann man die Erfordernis des Funktionserhaltes richtig beurteilen...