Demnach ist das Gebäude bei offener Galerie ein Regelbau GK5 und wenn man innerhalb der 400-m2-NE raumabschlußbildende (z.B. F0-Glas-)Trennwände statt der Brüstung aufstellt, dann wird´s zum Sonderbau Hochhaus?
D.h. wenn z.B. der Mieter verfahrensfreie Maßnahmen (Einbau nichttragender Trennwände) vornimmt, tritt der Fall "Hochhaus" ein?
Das kann´s doch nicht sein...
Im Übrigen spricht die BayBO bei der Definition der HH-Grenze von MÖGLICHEN Aufenthaltsräumen (= Räumen)...
D.h. stellt man eine Wand her, wird der so umgrenzte Bereich auf der Galerie zum Raum, dadurch wiederum wird die Galerie zum geschoß und das Gebäude zum Hochhaus.
Lässt man die Wand weg, wird´s bzw. bleibt´s ein Regelbau GK5.
Richtig?
Wirklich richtig? (im Sinne von, ist das so gewollt?)
Und bevor hier entspr. Einwände kommen: dass lt. Art. 57 verfahrensfreie Maßnahmen selbst dann verfahrensfrei bleiben können (in der Regel zwar nicht, aber im Einzelfall (?) schon), wenn sich dadurch die GK oder die Sonderbaueigenschaft ändern, das habe ich schriftlich vom stmi.
Exkurs:
eine Galerie (ohne "Räume") ist kein Geschoß, d.h. sie braucht auch keine eigenen Rettungswege, die interne Verbindungstreppe innerhalb der NE (unmittelbar an der Hochhausgrenze) reicht.
Und weil keine AufenthaltsRÄUME erschlossen werden ist diese Treppe nicht mal notwendig, also ohne TR etc.
Stefan Blümel