Art. 63 BayBO legt ausdrücklich fest, das die nachbarlichen Belange gewürdigt werden müssen.
Dies kann durch die Zustimmung des Nachbarn (Unterschrift) geschehen, oder halt auch, in dem der für die Erteilung der Abweichung zuständige (Bauaufsicht / PrüfSV) in seiner Entscheidung darlegt, das schützenswerte nachbarliche Belange nicht betroffen sind.
Nachdem z. B. durch das AGBGB der Nachbar einen Anspruch auf "undurchsichtige" Fenster hat, könnten durch das Fenster durchaus nachbarliche Belange beeinträchtigt sein...
Art. 63 enthält auch keine Formulierung, wonach bei Abweichungen der entsprechende Bautechnische Nachweis für das Gesamtgebäude zur Prüfung vorzulegen ist. Es heist nur "...der Antrag ist zu begründen..."
Sobald die Unterlagen ausreichend sind um den Antragsumfang zu beurteilen, genügt dies, es muss m. E. dafür kein Brandschutznachweis für das gesamte Gebäude der Behörde vorgelegt werden.
Wenn die Behörde den Brandschutznachweis für das gesamte Gebäude prüfen will, kann sie sich den Nachweis im Rahmen der Bauüberwachung (z. B. zum Baubeginn) vorlegen lassen. Soweit der Fenstereinbau nicht in Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Maßnahme steht, dürfen die beiden Verfahren nicht automatisch vermischt werden.