Die Versammlungsstätte ist schon einmal nicht erdgeschossig ;-)).
Ich sehe das so, dass für die Teile, die Auswirkungen auf die anderen Bereiche, die nicht zur Versammlungsstätte gehören, haben, die Erleichterungen für erdgeschossige Versammlungsstätten entfallen.
Umgekehrt müssen die Bereiche, die nicht zu Versammlungsstätte gehören, auch nicht der VStättV genügen.
Es ist also wichtig, die beiden Bereiche zu trennen; sonst gibt es spätestens beim "Geltungsbereich" der Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung Probleme.
Gruß
C. Lammer