Hallo Herr Bußmann,
dies ist nur noch in NRW so bzw. hier sogar widersprüchlich. Man hat hier inzwischen einige Muster-Sonderbauverordnungen in der SbauVO zusammengefasst und in Kraft gesetzt, jedoch die BauO nicht angepasst.
Die SbauVO unterscheidet zwischen "Beherbergungsräumen" und "Nutzungseinheiten"; dies hat erstmal nichts direkt mit den Rettungswegen zu tun.
In der BauO und den einschlägigen Kommentaren und Urteilen wird noch jedes (Betten-)Zimmer als Nutzungseinheit angesehen.
Richtig ist, dass auch für die Beherbergungsräume zwei Rettungswege nachzuweisen sind; die Unterschiede ergeben sich vor allen in den Bauteilanforderungen.
Gruß
C. Lammer
P.S. Auch mir ist es klar, dass es immer Lücken und Logiklöcher gibt; siehe auch die Diskussion hier im Forum zum Thema Garage/Werkstatt; ist es wirklich nachzuvollziehen, dass u.U. einund dasselbe Gebäude als Garage höhere Brandschutzanfordeurngen erfüllen muss als wenn es als Autowerkstatt genutzt wird?
P.S.2: Fragen Sie beim Wohnungsbau jedesmal die Bettenzahl ab? Oder war hier den Antragsteller nur "blöd", weil er die 13 ins Spiel gebracht hat? (Das soll keine Beleidigung sein, sondern nur die Zwickmühle aufzeigen).
P.S.3: Inhaltlich kann ich mich mit Ihrer Betrachtunsgweise durchaus anfreunden; die Frage ist nur, ob sie auch durchsetzbar ist; und das sehe ich nicht so.