Hallo Mattes,
es ist doch völlig unbestritten, dass ein Zustand, der eine erhebliche Gefahr darstellt, nicht bestandsgeschützt ist oder sein kann. Und sicher gibt es hierfür sinnvolle Lösungen.
Die Ausgangsfrage von Nadja und der Kern dieser Diskussion ist jedoch ein anderer: Ist (rein rechtlich) eine Verknüpfung der Baugenehmigung für den Dachgeschossausbau mit Ertüchtigungsmaßnahmen innerhalb des Gebäudes zulässig, die mit diesem Bauvorhaben an sich nichts zu tun haben?
Dies halte ich für nicht zulässig: Wenn eine erhebliche Gefahr vorhanden ist, dann muss diese beseitigt werden, und zwar unabhängig vom geplanten Bauvorhaben. Das Bauvorhaben sozusagen als "Fuß in der Tür" zu benutzen, ist zwar ein gängiges Mittel der Genemigungsbehörden, lenkt jedoch davon ab, dass diese möglicherweise seit Jahren schlafen (weil der Zustand ja schon immer so ist).
Dem Bauherr im DG (der ja ein ganz anderer sein kann als der "Betreiber" des Treppenraumes) wird ggf. eine Baugenehmigung versagt oder erschwert oder sogar unmöglich gemacht.
Es geht nicht um "Augen verschließen" und "Formalismus": Es geht schlicht darum, unterschiedliche Sachverhalte und Verfahren, die ein Gebäude betreffen, nicht zu vermischen.
Manchmal wünsche ich mir tatkräftigere Bauaufsichten, die schon präventiv tätig werden. Dein alter Arbeitgeber gehört z.B. dazu.
Gruß
Werner Müller