Autor: Schächer Lieber Kollege,
bitte das Brandschutzgesetz einsehen und den Kostenparagraphen genau durchlesen. Ich konnte auf NRW leider nicht zugreifen, zitiere aber die in dem meisten Ländern gleiche / ähnliche Regelung aus Hessen: § 61
1 Der Einsatz der öFw ist bei Bränden ... für den Geschädigten gebührenfrei. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatz 2.
2 Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Fw entstandenen Kosten zu verlangen
1 von dem Brandstifter ...
2 von dem Geschädigten, ... vorsätzlich oder grob fahrlässig ...
3 von dem Fahrzeughalter ... beim Einsatz eines Fahrzeuges, Flugzeuges ...
4 wenn der Einsatz bei einer Anlage mit besonderen Gefahrenpotential erf.
5 von der Person, die wider besseres Wissen ... alarmiert
6 vom Besitzer einer Brandmeldeanlage bei Fehlalarm ...
3 Für alle übrigen leistungen, insbesondere in den Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten ... zu tragen ...
4 ...
5 Für die Rettung von menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch Ersatz von Auslagen gefordert werden.
Grundsatz: bei Brand und Menschenrettung f r e i,
bei Brandstiftung - auch fahrlässiger - und vermeidbaren Ereignissen und allen Technischen Hilfeleistungen: Kostenpflicht.
Daß es bei einem 3 x hintereinander brennt, sollte Anlaß zum Nachdenken geben, w a r u m es brennt. Das kann sogar eine Frage der Polizei sein (Brandursachenermittlung / Strafverfolgung wegen Brandstiftung) - aber kaum eine Frage der Kostenrechnung.
Da würde ich die Kostenstelle fragen, worauf sie ihre Rechnung gründet (Rechtsgrundlage) und diese Rechtsgrundlage mir auch geben lassen. Wenn es nicht Blödheit und nicht Absicht war, sind terminliche Zufälle jedenfalls kein Argument, Brände nicht als Brände zu sehen.
Franz Schächer
IB Statik+baul.Brandschutz