Das Fehlverhalten kann man sehr wohl verbessern, z. Bsp. durch betriebliche Unterweisung von gewerblichem Personal. Das verbessert das Schutzziel genauso wie eine bauliche Maßnahme welche das Restrisiko auch nie ganz ausräumt. Ein Manko entsteht meist, wenn mehrere Dinge zusammenkommen. Z. Bsp. ein Schweisser am Flughafen mit Styroporisolierung oder ein Omnibus mit rauchenden Rentnern usw.
http://www.focus.de/panorama/welt/auf-der-klassenfahrt-reisebus-mit-schuelern-geht-in-flammen-auf_aid_717670.html
Die Fahrzeugbrände gehen immer sehr fix, wenn einmal Kraftstoff brennt und da ist die Wahrscheinlichkeit schon bei einem Rasenmäher mit undichtem Benzinschlauch ganz gut. Im Sondermaschinenbau müsste man einen Verbrennungsmotor als Ex-geschütztes Teil ausführen. Es auch nicht um die Rettung von Fahrzeuginsassen sondern um Gebäudenutzer und da gehört ein Fahrzeug halt ebenso wie ein (fahrbarer) Müllcontainer oder ein Palettenstapel unter einer Liku zu einer beweglichen Brandlast. Eine Fassade an der Straße hat auch nicht unbedingt 5m Abstand zum Verkehr welcher den ganzen Tag vorbeirollt.
Bei Gefahren in Gebäuden gehen die Brandschützer i.d.R. von einem Feuer im Gebäude aus. Erste Ansätze mit aufeinanderstoßenden Innenecken sind mit 5m Abstand ja bereits geregelt. In Wirklichkeit ist es aber egal, ob ein Feuer von innen kommt, dann nach aussen geht und dann wieder nach innen überschlägt oder ob es gleich von aussen kommt. In Portugal soll es die Vorschrift geben, daß 50m vor aufgehenden Fassaden keine Büsche und Bäume mehr stehen dürfen. 2003 verbrannten dort 40% des Waldes und in Spanien auch noch 30.000 Hektar und wer das gesehen hat weis woher die 50m Abstand kommen. Bei uns sind Büsche an Fassaden (noch) erlaubt. Warum sollen dann Mülltonnen ein größeres Problem sein ? Irgendwann sehen sonst alle Gebäude aus wie die Strafvollzugsanstalten.
Wie würden sie (z. Bsp. H. Schächter?) folgenden Sachverhalt wegen einer aufgehenden Fassade beurteilen:
Die Bauaufsicht fordert nach einer Brandverhütungsschau Gebäudekl. 3 in einem Treppenhaus (F90/T30) als baulicher 2. RW die Nachrüstung einer RWA mit 1qm wirksamem Querschnitt an oberster Stelle des Ths in Decke OG1. Hierdurch entsteht eine Öffnung an einer in einem Abstand von 1m aufgehenden Fassade zum OG2 welches nicht über den ganzen Grundriss aufgestockt ist. Ein Abstand von 5m kann wegen der begrenzten Treppenhausgröße nicht eingehalten werden.
Antwort A: Es wird gar keine RWA benötigt. Als 2. RW sind auch alle Wege zulässig, die besser sind als eine Stelle welche mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist.
Antwort B: Dachöffnungen < 5m von der Fassade sind lt. LBO nicht zulässig. Es muß deshalb nach einem anderen 2. RW gesucht werden. (z. Bsp. Fenster).
Antwort C: Die Verletzung des 5 m Abstands macht nichts, weil das Treppenhaus immer brandlastfrei ist.
Antwort D: Das Treppenhaus muss mechanisch entraucht werden