Hallo Harzfeuer,
als Brandschutzdienststelle schlage mich mich häufiger mit dem von Ihnen benannten Problem herum. Und ich sehe dieselbe Logiklücke zwischen den Anforderungen des Abschnitts 6 und des Abschnitts 7 IndbauRl.
Es ist ja nun nicht verboten, schutzzielorientiert zu denken. Und wenn die Erläuterungen zu Abschnitt 6 IndBauRl darlegen, dass oberhalb von 7.5m Lagerhöhe keine Brandbekämpfung durch die Feuerwehr möglich ist und in den Erläuterungen zu Abschnitt 7 erklärt wird, dass alle wesentlichen Parameter für eine wirksame Brandbekämpfung durch die Feuerwehr eingeflossen sind, ergibt sich hieraus ein Widerspruch, der nach meiner Auffassung nicht einfach zur Seite geschoben werden kann.
Grundsätzlich kann es also in einem Lagerbereich nach Abschnitt 6 keine Regalanlagen >7,5m Werden darin aber z.B. nichtbrennbare Lagergüter gelagert, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, von der Regalsprinklerung abzusehen.
Gibt es in Lagerbereichen nach Abschnitt 7 also identische Regalanlagen, (die nach Abschnitt 6 nicht zulässig wären), die mit brennbaren Lagergütern wie z.B. mit Kunststoffen bestückt sind, muss ich mir als Brandschutzdienststelle (und hoffentlich auch als SV) Gedanken darüber machen, ob die Brandbekämpfung denn so noch möglich ist.
Es reicht nach meiner Auffassung nicht aus, sich auf den Formalismus des Abschnitts 7 zurückzuziehen, sondern das Schutzziel "mögliche Brandbekämpfung durch FW" muss erreicht werden.
D.h. im Einzelfall fordere ich auch in Regalanlagen nach Abschnitt 7 Regalsprinklerung oder Höhenbegrenzung des Lagerguts auf max. 7,5m.
Auch folgende Lösung wurde schon mitgegangen: es wurde ein Lagerkonzept vorgelegt, dass oberhalb von 7,5m ausschließlich nb Lagergut vorsieht.
Gruß
Matthias Bußmann