Danke für eure Antworten!
Die Frage tauchte bei mir gar nicht mal direkt im Zusammenhang mit einem Beherbergungsraum mit 30 Schläfern auf, sondern ich wollte damit versuchen einer Brandschutzdienststelle - mit bauordnungsrechtlichem Bezug - zu erklären, dass man für 18 Personen in einem 1. OG eines Bürogeschosses - mit Sprinklerung und Lauflänge bis zum Treppenraum < 30 m durchaus auch über Leitern (Rettungsfenster mit Brüstungshöhe < 8 m) retten kann.
Diesbezüglich gab es jetzt auch schon eine Einigung, die Büroräume (als Nutzungseinheit < 400 m? ohne brandschutztechnische Abtrennungen untereinander) erhalten netzbetriebene Rauchmelder und dann übernimmt der Prüfingenieur die Forderung der Brandschutzdienststelle nach einem zweiten baulichen Rettungsweg nicht in seinen Prüfbericht.
Mit dem Verweis auf die MBeVO wollte ich der Brandschutzdienststelle erklären, dass es auch im Bauordnungsrecht verankerte Schwellwerte oder zumindest Anhaltspunkte gibt, ab wann Bedenken wegen des Personenschutzes beim zweiten Rettungsweg über Leitern bestehen oder eben nicht bestehen.
Die AGBF hält ja nach ihrem Sitzungsergebnis Nr. 3/2000 vom April 2000 eine Anzahl von 10 Personen innerhalb einer Nutzungseinheit bei der Sicherstellung des 2. Rettungsweges über Leitern für Sachgerecht. Ab 30 Leuten wird dann ein baulicher 2. Rettungsweg als erforderlich angesehen, was mit dem Wert der MBeVO korrespondiert.
Es gibt ja Bauordnungen, bei denen überhaupt erst bei Sonderbauten ?Bedenken wegen der Personenrettung angemeldet werden dürfen?, jetzt mal rein bauordnungsrechtlich gesehen (wenn man ein BSK schreibt sollte man sich immer eigene Gedanken machen, dass ist mir schon klar).
Als ein Kriterium für die Einstufung eines Gebäudes als Sonderbau steht da z.B. ?Räume, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind? - streng genommen, wäre ja dann ein Raum mit 99 Personen machbar, bei dem dann, wieder - erstmal nur vom Gesetz her - eine Rettung über Leitern zulässig wäre.
Herzliche Grüße!
Phoenix