Hallo Uli,
Abweichungen nach § 63 HBO sind generell von der Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen. Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Im Falle eines Sonderbaus können Erleichterungen nach § 45 gestattet werden, die im Brandschutzkonzept beschrieben und mit dem Brandschutzkonzept genehmigt werden.
Ist ein Sonderbau durch eine per Erlass bekannt gemachte Vorschrift, z.B Schulbaurichtlinie abschließend geregelt, dürfen meines Wissens keine abweichenden Ermessensentscheidungen getroffen werden. Diese Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften nach § 80 HBO sind bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Sonderbauten zu Grunde zu legen.
Z.B. dürfen nach Abschnitt 2.2 MSchulbauR innere Brandwände in einem Abstand von 60 m angeordnet werden. Nimmt man das im Brandschutzkonzept auf, ist es eine Erleichterung nach § 45 HBO, die auch genehmigt wird.
Gibt es eine solche Bestimmung nicht, z.B. Krankenhaus, liegt es immer auch im Ermessen der zuständigen Bearbeiterin, eine Abweichung / Erleichterung zu genehmigen.
Die MVStättV hat in Hessen den Rechtsrang einer Verwaltungsvorschrift.
Die Industriebaurichtlinie dagegen ist als technische Baubestimmung eingeführt, hievon kann nach § 3 HBO abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung im gleichen Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 HBO erfüllt werden. Diese Abweichung muss nicht gesondert beantragt werden und es gibt auch keinen gesonderten Bescheid, wenn die Gleichwertigkeit nachträglich nachgewiesen wird.
Ich hoffe, das hilft ein bisschen weiter im Dschungel des Rechts ;)
Gruß, Martina