Hallo seaser,
maßgeblich für die Einstufung des Restaurants ist zunächst nicht die Anzahl der Sitzplätze oder die Anzahl der Ausgänge, sondern die von Besuchern zugängliche Fläche des Restaurants. Übersteigt diese 100m?, fällt das Restaurant erstmal in den Geltungsbereich der Sonderbauverordnung Teil 1: damit ist zwingend ein Brandschutzkonzept erforderlich.
Ob dann über einen zu genehmigenden Bestuhlungsplan nachgewiesen werden kann, dass nicht alle Anforderungen der SoBauVO eingehalten werden müssen, ist dann Aufgabe des Sachverständigen...
Gruß
Matthias Bußmann