Sehr geehrte Frau Ludwig,
vielleicht mal der Versuch einer Klarstellung:
Sie schreiben:
"Mir leuchtet das Problem nicht so ganz ein, da die Tür ja nicht wirklich eine Schachttür ist sondern vergleibar mit einer Treppenraumtür ist (Aufzug liegt im Treppenraum). Desweiteren konnte mir auch noch keiner explizit den Passus in einer Zulassung vorlegen, der den geplanten Einsatz verbietet."
dann möchte ich Sie bitten, sich die Zulassungen mal genau zu betrachten (leider fehlen in den neueren Zulassungen manche Angaben im Dockument A, die früher mit dabei waren.)
in den meisten Zulassungen ist dennoch eine Systemzeichnung mit Ansicht und Schnitt; dort heißt es beim Vertikalschnitt, wenn die Tür höher als 0,5 m über OKFFB eingebaut wird, muss sie einen 4-seitigen Anschlag haben (denn dann gilt sie als Schachttür);
warum das?
die T30-Tür kann/darf unten einen offenen Spalt haben;
die T30/RS-Tür hat eine Bodendichtung, die ggf. aus einfachem PVC sein kann/darf, wenn dies so geprüft und nachgewiesen ist;
Was hat das nun mit der Einbauhöhe zu tun?
beim Einbau auf Fußbodenniveau oder noch max. 50 cm Höhe befinden wir uns im Brandfall mit der Unterkante der Tür in der Unterdruckzone;
das Feuer saugt von unten den erforderlichen Sauerstoff mit der Raumluft an und es besteht ein Sog (deshalb brennt es i.d.R. unterhalb der Tür nicht raus, trotz offenem Luftspalt).
setzen Sie die Tür nun höher, und das ist beim Schacht der Fall, befindet sich die gesamte Tür in der Überdruckzone und im Brandfall drücken brennbare Gase und Flammen aus der offenen Fuge in den zu schützenden Raum (der Wechsel Unterdruck / Überdruck liegt bei ca. 70-80 cm OKF);
haben Sie nun eine absenkbare Bodendichtung in dieser Überdruckzone, steht diese in der direkten Beflammung und verbrennt in sehr kurzer Zeit; die Tür ist unten offen und Flammen treten aus;
dies wird verhindert, wenn ein unterer Anschlag den Flammendurchtritt ver-/behindert; die Dichtung wird auch dort relativ schnell zerstört, doch der Anschlag behindert den Flammaustritt;
aus diesem Grund definiert das DIBt den Fußboden beiderseits mit mind. > 1,0 m; dann kann angenommen werden, dass die Verwirbelung des Feuers den unteren Türbereich nicht mehr unmittelbar schädigt;
Sie sehen, es hat also mit der Physik des Brandes und nichts mit Formalismus zu tun; ich denke, mit Ingeieurmäßigem Verstand sollte dies einleuchtend und nachvollziehbar sein;
Werner Müller und MarKe haben Recht, es ist so nicht zugelassen; die Schwelle ist natürlich hinderlich, aber es ist zu klären, ob Sie nicht auch mit einer anderen Lösung leben können;
es kann auch keine unwesentliche Abweichung von der Zulassung herangezogen werden, da der Sachverhalt hier ganz klar ist; deshalb wird auch kein Hersteller mitspielen (dürfen!);
mfg
der Feuerteufel