Hallo Forum,
ein Neubau einer KiTa soll an den bestehenden KiGa angebaut werden. Beide Gebäude funktionieren ganz eigenständig (1. + 2. bauliche RW sind autark vorhanden); KiTa und KiGa werden vom gleichen Träger betrieben und sind eine Nutzungseinheit;
zwischen Bestand und Neubau soll die neue Grundstücksgrenze verlaufen (1x Kirchengemeinde - Bestand, 1x Stadt - Neubau)
das Problem, das ich hier habe:
zwischen beiden Gebäuden ist eine Brandwand, bzw. Brandwandersatzwand (hochfeuerhemmend bei GK3 ohne zusätzlichen Nachweis der mechanischen Beanspruchung) vorgesehen, als gemeinsame Kommunbrandwand ? das ist ja nach Art. 28(3)2 ok und als Abweichung zu beantragen, aber zulässig (siehe auch Kommentar Koch/Molodovsky/Farmers);
aber: in dieser Brand(ersatz)wand ist eine Tür (Öffnung, mind. T60-1)) erforderlich, da beide Teile eine zusammenhängende Nutzungseinheit werden sollen.
dies ist nach BayBO 2008 unzulässig!
BayBO, Art: 28(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Unsere Wand ist aber keine innere BW, sondern eine Gebäudeabschlusswand auf der Grundstücksgrenze = Brandwand (und dies schon eine Abweichung, da normalerweise 2 BW erforderlich wären) . Lt. Kommentar gibt es hierzu auch keinen Abweichungstatbestand, der dies zulässt.
Wie ist nun mit der zum Betrieb notwendigen Öffnung umzugehen?
Wer macht mir hier den besten Vorschlag?
mfg
der Feuerteufel