Ich habe eine Frage zur Auslegung der Rettungswege in Seminarräumen in Hörsaalzentren.
Vorab eine kurze Beschreibung des Gebäudes, um die Problematik besser darstellen zu können.
Das Gebäude gestaltet sich grob beschrieben so:
- ein Hörsaal über 2 Etagen mit ca 250 Sitzplätzen.
- Ein Daran angeschlossenes Foyer/ Eingangshalle mit ein paar Sitzplätzen und Kaffeeautomaten und
- an diesem "Foyer" unmittelbar offen anschließender Flur (ist es einer?) / Zugangafläche mit mehreren Seminarräumen rechts und links kleiner 100qm pro Etage.
In die oberen Seminarräume, ähnlich aufgeteilt wie im EG, kommt man ebenfalls aus dem Foyer, über eine offene Treppe (in den oberen Flur)..
- Am Ende des Gebäudes, also hinter den Seminarräumen befindet sich ein Treppenraum.
Leider kenne ich die genauen baul. Strukturen des Gebäudes nicht.
Generell ist ein Hörsaalzentrum, da Besucher >200, eine VErsammlungsstätte.
Nun befinden sich aber auch Seminarräume dort. Müssen diese auch zwingend zwei bauliche Rettungswege besitzen? Oder reicht hier als 2. Rettungsweg eine anleiterbare Stelle aus jedem Raum.
Gem. VStättVO Paragraph 1 (3) 2b) gelten die Vorschriften nicht für " Seminarräumen mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100qm Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben"
Was ist mit gemeinsamer Rettungsweg gemeint? Der sog. Flur zum Treppenraum? Also der Bereich in den ich komme, wenn ich den Seminarraum verlasse. Dann hätten sie einen gemeinsamen Flur, dieser müsste doch dann auch Anforderungen an den baul. Brandschutz haben, genauso wie die Türen aus den Räumen.
Demnach müsste der 2. baul. Rettungsweg dann ja in die andere Richung durchs Foyer bs zum Ausgang vor dem Hörsaal führen.
Die Frage ist ob man das Gebäude als Versammlungsstätte betrachtet (Foyer, Hörsaal) aber für die Anforderungen an die Seminarräume und deren 2. Rettungsweg eine Ausnahme/ Erleichterung gilt?