Ohne Zweifel ist die Möglichkeit, sich bei einem Brand nicht ins Freie oder einen sicheren Bereich retten zu können, der folgenschwerste und deshalb ein nicht hin-nehmbarer Mangel. Damit kommt dem Rettungsweg entscheidende Bedeutung zu.
Bedauerlicherweise herrscht keine Einigung darüber, wie dieser abzugrenzen wäre. Dazu möchte ich folgenden Vorschlag zur Diskussion stellen:
Der Rettungsweg beginnt an dem Punkt eines Aufenthalts- oder sonstig genutzten Raumes und endet im Freien, dort, wo Leben und Gesundheit durch den Brand der baulichen Anlage nicht gefährdet werden können.
Dieser Weg kann in zwei Abschnitte unterteilt werden:
? innerhalb der Nutzungseinheit (ohne Anforderungen aus dem Baurecht)
? außerhalb der Nutzungseinheit (mit Anforderungen aus der Bauordnung)
Hierfür sollte eine gesonderte Bezeichnung gefunden werden ? z. B.: Rw BO.
Dieser Rettungsweg lässt sich gemäß dem Bauordnungsrecht nochmals wie folgt unterteilen:
? notwendige Flure
? notwendige Treppenräume.
Der Rettungsweg außerhalb der Nutzungseinheit ist auch der Teil des Rettungsweges, der gemeint ist, wenn die besonderen Anforderungen an Rettungswege besprochen werden. Denn der Teil des Rettungsweges bis zum Ausgang der Nutzungseinheit ist in der Regel durch beträchtliche Brandlasten gefährdet.
An den Rettungsweg außerhalb der Nutzungseinheit können Anforderungen in Bezug auf folgende Qualitäten gestellt werden:
? Breite des Ausgangs aus der Nutzungseinheit
? Breite des Rettungsweges
? Brandverhalten der Baustoffe des Rettungsweges (Treppen)
? Brandverhalten der im Rettungsweg angeordneten Baustoffe
? Länge des Abschnitts, in dem eine Rauchbelastung zulässig wäre (halber Rauchabschnitt eines Flures oder Länge eines Stichflures / maximal 15 m.
Dieser Teil des Rettungsweges unterliegt jedoch keiner Einschränkung in seiner gesamten Länge. Die in § 35 MBO geforderte Entfernung von höchstens 35 m, in der ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie erreichbar sein soll, wird damit zu dem für die Rettung grundlegenden Maß und sollte auch als solches oder z. B. als Entfernung bezeichnet werden.
Ich vermute, dass die Verwirrung sich daraus ergibt, dass die Forderung des § 33 Abs. 1 der MBO wie folgt verkürzt wird:
?Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem jeden Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.?
Wenn sich der Rettungsweg nur auf die Nutzungseinheit, nicht aber auf den Aufenthaltsraum bezieht, bleibt nur eine Ungereimtheit in der MBO, die durch die in Brandenburg geltende Ergänzung bereinigt wurde:
?Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder wenn die Nutzungseinheit zu ebener Erde liegt und die Flucht ins Freie sicher möglich ist.?