Hallo
In Hessen sind gem. HBO, Anlage 1, Zeile 4.2 Wände F60A oder F90BA zulässig, anstelle von Brandwänden.
Durch die Formulierung "anstelle von Brandwänden" interpretiere ich, dass auch die Anforderungen an Öffnungsabschlüsse nicht mehr die Gleichen sein können, wie bei Brandwänden.
Wand F60 mit Tür T90?) Weiter müssten auch andere Anforderungen an den Anschluss an angrenzende Bauteile z.B. an Dach oder Decke gelten.
Liege ich da richtig ?
Gruß,
J. Peters