Hi,
für eine Schule wurden Außentüren zu einer neuen Außentreppe hergestellt. Dafür wurden vorhandene Fenster erweitert.
Da die Türen nach außen aufgehen sollen, kommt ein lichte Breite von ca. 85 cm der Türen zu Stande.
Im Genehmigungsverfahren wurde alles durch die Bauaufsicht genehmigt.
Seitens der Gewerbeaufsicht werden aber die Türbreiten in Bezug auf die Arbeitsstättenrichtlinie bemängelt. Es soll eine Gefährdungsanalyse erstellt werden.
Da aber Arbeitsstättenrecht meiner Meinung nach Sache des Arbeitgeber ist, muss auch dieser diese Beurteilung schreiben.
Jetzt sagt aber der AG, ich als Planer bin für eine Gefährdungsbeurteilung zuständig und muss diese auch als Grundleistung ohne zusätzliche Vergütung bearbeiten, da ich eine "genehmigungsfähige Planung" schulde.
Frage:
Bin ich wirklich für Gefährdungsanalysen zuständig bzw. ist denn die Gefährdung mit dem Brandschutzkonzept nicht erledigt (Bauordnung, Schulbaurichtlinie)?
Ist das wirklich eine Grundleistung des Planers?
Mischt sich die Gewerbeaufsicht bei Schulen in Dinge ein, die vielleicht außerhalb Ihres Zuständigkeitsgebietes liegen?
Türbreiten werden nach ASR auf die Personenanzahl abgestellt. Dabei kommt es schnell zu Überdimmensionierung aufgrund der Staffelungen der Personenzahlen.
Als primäre Personen sehe ich im Arbeitsstättenrecht die Lehrer an, die Gewerbeaufsicht bezieht auch alle Schüler (Kinder in Kindergärten) ein.
Des Weiteren resultieren die Türbreiten aus einer Historie dessen Grundlage fehlende Regeln für kleinere und mittlere Betriebe war. Insbesondere ging es dabei um gefahrloses Vorbeigehen an Engstellen (Türen) u.a. mit Hilfe von z.B. Hubwagen etc..
Die angesprochenen Türen sind nur Fluchttüren und stehen dem normalen Gebrauch nciht zur Verfügung.
Ich freue mich auf eine Diskussion.
MfG
Frank