Ich empfehle, dass Sie mit der Baurechtsbehörde
die Abtrennung der einzelnen Garagenplätze von der Garage mit jeweils eigenen Toren besprechen.
Dafür gibt es mehrere Gründe:
1.)
Stellplätze, die mit geschlossenen Toren abgetrennt sind, werden gerne als Lagerfläche benutzt; sie sind nicht einsehbar.
Bei einer Brandverhütungsschau (BVS) kann man nicht erkennen, was sich auf den Stellplätzen befindet. Deshalb werden bei den BVS regelmäßig Forderungen erhoben, nachträglich angebrachten Abtrennungen wieder zu entfernen.
2.)
Geschlossene Abtrennungen behindern die Querlüftung; es muss also nachgewiesen werden, wie die Lüftung erfolgen soll.
3.)
Geschlossene Abtrennungen und ggf. auch Gitterabtrennungen verhindern, dass die Feuerwehr zum Löschen an die Fahrzeuge heran kommt. Es muss also nachgewiesen werden, wie Fahrzeuge gelöscht werden können.
Siehe dazu GaVO § 12 Abs. 3:
"Bei automatischen Garagen mit weniger als 20 Stellplätzen, bei kraftbetriebenen Hebebühnen, mit denen Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, UND BEI VON DER FAHRGASSE DURCH ABSCHLÜSSE ABGETRENNTEN STELLPLÄTZEN sind nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen vorzusehen, deren Art im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen ist, wenn innerhalb der Garage nicht alle Stellplätze in jedem Betriebszustand mit einem Löschmittel erreichbar sind."
Gruß
Holger Nolte