Hallo ,
vielen Dank für die Antworten!
zu Piet_HB: In der MVStättV steht nur "Tragwerk", nicht "Haupttragwerk".
Daher stellt sich nur die Frage , was ist Tragwerk und was ist Bedachung, wenn bei Bedachung Dachhaut und Dampfsperre wieder ausgenommen sind.
Eine OSB-Platte zur Aussteifung gehört m.E. zum Tragwerk, also F30, aber brennbar.
zu firefly: Warum die Abtrennung feuerbeständig F90 sein soll, wenn Tragwerk nicht feuerhemmend F30 und/oder Bedachung brennbar, habe ich noch nie verstanden...
Wir haben jetzt ein Tragwerk mit Dachbindern aus Holz F30 bemessen mit Stahluntergurt (F30- Brandschutzanstrich), Balkenlage F30 und OSB-Platte zur Aussteifung (ebenfalls F30).
Die Bedachung besteht aus einer Unterspannbahn, es folgt eine Hinterlüftung mit Holzlatten 6/8 oder 6/10, eine Schalung ca. 22 mm Bretter und Alvitra als harte Bedachung.
Dafür wird eine Abweichung beantragt, die begründet wird mit
1. flächigem Abschluss des Tragwerks F30 (so dass Bedachung von unten nicht dem Feuer ausgesetzt ist)
2. großem Dachüberstand von ca. 2 m mit 12,5 cm dicker, nicht brennbarer zementgebundener Bekleidung von unten (so dass kein Feuer durch Öffnungen in der Fassade in den Hinterlüftungshohlraum gelangen kann)
3. gerinfügerer Dachüberstand, aber immer noch ca. 1,20 m, an den Seiten an denen sich keine Öffnungen in der Fassade befinden.
Ich denke, dass wir damit die Schutzziele der MVStättV erreichen.