Hallo Zusammen,
wir planen in Hessen in einem Bestands-Wohngebäude GK5-Sonderbau die Erneuereung des Fußbodenaufbaus im notwendigen Flur wegen geringer Bestandshöhen wie folgt:
Betondecke,
Trittschalldämmung B2 (Fesco ETS 5+ Trittschalldämmplatte 25-27mm)
Gußasphalt 30 - 35 mm (B1)
Oberbelag Lino ca.2,5mm (inkl. Keber)
Der Gußasphaltestrich ist wohl HBO-konform weil er als Belag gilt und Brandschutzklasse B1 entspricht.
Jedoch die darunter liegender Trittschalldämmung wäre nur B2 also normal entflammbar,- ist das zulässig?
Wie ist der oben beschriebene Fußbadenaufbau in einer Wohngruppe gemäß "Handlungsempfehlung für den Bau und Betrieb von Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen (HE-Gruppenbetreuung)" einzuschätzen?
Danke für eine Antwort mit entsprechendem Verweis auf die zutreffenden Vorschriften.
M. Fiesel