Mich interessieren Interpretationen zur Ausnahme der Zwischedeckenüberwachung bei einer Brandlast kleiner 25 MJ bezogen auf eine Fläche von 1x1m.
Ich betrachte einen Zwischendeckenbereich mit der Abmessung von 2m Breite und 1m Länge 0,79m Höhe. In diesem Bereich sind 30 Leitungen NYM 3x1,5, mit einer Brandlast von 49 MJ verlegt, die keine Sicherheitsanlagen versorgen. Die Umfassungsbauteile sind nicht brennbar. Vier Verlegesituationen möchte ich dabei betrachten:
1. Die Leitungen sind mit Profiltragschiene vereinzelt über die gesamte Breite verlegt. In diesem Fall brauche ich keine Zwischendeckenüberwachung.
2. Je 15 Leitungen sind mit jeweils 0,5m Abstand zur Seitenwand mit nichtbrennbaren Sammelhalter verlegt. Auch in diesem Fall brauche ich keine Zwischedeckenüberwachung.
3. Die 30 Leitungen sind zusammen im nichtbrennbaren Sammelhalter verlegt. Jetzt muss ich die Zwischendecke überwachen. Der Brandmelder darf sich an beliebiger Stelle mit 0,5m Abstand zur Wand befinden.
4. Die Trassenführung ist wie unter 2. beschrieben, jedoch sind in einer Trasse 20 Leitungen und in der anderen 10 Leitungen verlegt. Auch hier ist eine Zwischedeckenüberwachung erforderlich.
Liege ich da mit meiner Interpretation der DIN VDE 0833-2 richtig? Wenn ja, warum braucht in den ersten beiden Fällen die Zwischendecke nicht überwacht zu werden und im 3. und 4. Fall ist dies erforderlich, obwohl sich an der Gesamtbrandlast nichts geändert hat? Also Sachverständige, Ihr seit gefragt!
Vielen Dank!
Thomas