Autor: Schächer Sehr geehrter Herr Schubert,
das Recht ist kompliziert und vielseitig a b e r die Veröffentlichungen der ARGEBAU sind B a u r e c h t und n i c h t Energierecht. Das sind die VDE und die DVGW Normen für Strom, Gas und Wasser. Diese sind Bundesrecht, Baurecht ist Landesrecht.
Baurechtlich sind die LAR n u r einforderbar, wenn ein Bundesland noch die alten Formulierungen im § 3 hat "nach allg.anerk.RdT.", s o n s t und das fast überall inzwischen, gilt die Formulierung der Musterbauordnung, daß "die eingeführten Techn. Baubestimmungen zu beachten sind", das sind die ETBs aus dem Landeskatalog.
Nach Strafrecht (§ 319 StGB) und nach privatem Haftungsrecht (BGB § 631 folgende) gelten allerdings die "anerk.RdT." als Grundlage für die Beurteilung / Verurteilung. In so weit muß man das immer auseinanderhalten, was man gerade einhalten muss.
Die "neue Muster - LAR" 11/2005 hat einiges für sich, weil sie deutlich knapper und konsequenter als die Ausg. 2000 ausfällt. Entsprechend Muster Bauordnung § 3 (3) (so in fast allen LBOs) k a n n die neuere RiLi allerdings a u c h angewendet werden, weil sie aktueller ist und die Vermutung gilt, sie sei damit richtiger. Da eine gerade frisch bekannt gemachte Vorschrift allerdings noch nicht von Jedermann angewendet wird und auch noch keine erfahrungen in der Anwendung bestehen, hat das auch so seine Türchen, weil man mit Neuigkeiten immer auch ein "Experimentierfeld" betritt und falls es sich nicht bewährt ziemlich alleine da steht. Von daher: genau hinschauen, w a s man w o anwendet udn ob die Neuigkeit vielleicht auch einen Sicherheitsrückschritt beinhaltet. Dann Vorsicht !
Eine Einführung als "ETB" sagt übrigens n i c h t s darüber aus, ob es sich um eine "a.RdT" ist. D a s bestimmt die "Masse der Anwender", so hat das Reichskammergericht mal definiert und der BGH übernommen.
In diesem Sinne mfg Franz Schächer