Sie stellen zwei Häuser mit Abstand von 10 m auf einem Grundstück, später auf zwei Grundstücken hin, jedes der beiden min 2,50 m von der (neuen) Grenze weg.Soweit gut und einfach. Sie haben oder bauen neu einen Verbindungsgang zwischen dem einen udn dem anderen Haus. Damit sind sie n ä h e r als 2,50 m von der Grenze weg. Dazu "Brandwand", formal keine Verbindung zulässig.
Abweichung auf Antrag möglich : den Gang als nichtbrennbaren Gang ausbilden, beidseitig T 30 RS ("große Schleuse") oder an der Grenze eine T 90, "kleine Schleuse". Ziel: auch durch den verbindungsgang geht keine Brandübertragung vonstatten. mfg Schächer