Hallo Zusammen,
auf der Suche nach den Brandschutzanforderungen an Verkaufsstätten ist mir folgendes Aufgefallen.
In Verkaufsstätten müssen nach §61 SBauVO Einbauten, Bekleidungen, etc. je nach Größe und Sprinklerung nach Anlage 3 geregelt und mindestens Baustoffklasse B1.
Für Fußböden in den notwendigen Fluren wird ebenfalls B1 gefordert.
Ist es richtig, dass die Fußböden in Verkaufsstätten nicht geregelt sind, aber die Wandverkleidung schon?