Hi,
ich habe mir die TRGS 510 durchgelesen und komme aber mit einem Punkt nicht klar.
In Anlage 7 kann durch geeignete Lüftungsmaßnahme (höhere Luftwechselraten) die Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vermieden werden (Absatz 2).
Absatz 10 sagt jedoch, ganz vermeidbar ist die Atmosphäre doch nicht und es sollen geeignete Vorkehrungen getroffen werden.
Heißt das nun ich habe doch einen EX-Bereich und kann auf die erhöhte Lüftung verzichten?
MfG
Frank