Hallo Forum,
gemäß § 5 (2) BeVO sind Wände zwischen Beherberungsräumen mindestens feuerhemmend und Öffnungen gemäß § 5 (3) unzulässig.
Zwei Fragen:
Bei einem nicht gesprinklerten Hochhaus sind Nutzeinheiten feuerbeständig zu trennen und mit T 30-RS abzutrennen. Gilt ein Beherberungsraum als eine Nutzeinheit, so dass sich jede Zimmertür als T 30-RS ausführen muss?
Für Behindertenzimmern ist gefordert, dass diese einen Zugang zum benachbarten Beherbergungsraum erhalten. Zum Teil soll dies auch zwischen anderen Beherbergungsräumen vorgesehen werden (Eltern/Kind-Zimmerfolge). Nach meiner Meinung verstößt dies gegen § 5 (3). Ich habe dies aber schon öfters auch bei ganz neuen Hotels nach BeVO gesehen. Hier waren dann T 30-RS Türen vorgesehen.
Ist das zulässig/ist das eine Abweichung, die beantragt werden muss?
Wenn nun die Trennwände feuerbeständig sein müssen (s.o.), ist dann auch eine T 90-RS Tür erforderlich? Meiner Meinung nach nicht zwingend, da die Abschnitte immer noch unter 200 m?. Was meint Ihr/Sie?
Vielen Dank für die Antworten
Steffi Hubert