Hallo Sahara,
tatsächlich lässt die IndBauRl ledigliche Annahmen nicht zu, sondern fordert eine konkrete Brandlastaufstellung bei der Anwendung ingenieursmäßiger Methoden.
Auch wir als Behörde haben ansonsten Schwierigkeiten, bei der Abnahme, Brandschau oder Wiederkehrenden Prüfung zu wissen, was wir eigentlich prüfen können oder welche Änderungen sich gegenüber der erteilten genehmigung ergeben haben.
In den bekannten Tabellen werden zudem Höchst- und Niedrigstwerte für bestimmte Nutzungen aufgeführt.
Wenn man sich mit der Genehmigungsbehörde einig werden kann, welche Werte zugrunde gelegt werden sollen, geht vielleicht was.
In einem Ausnahmefall haben wir folgenden Weg mitgemacht:
Nach Tabelle wurde nach tabelle für die geplante Nutzung die maximale Brandbelastung für die Berechnung zugrunde gelegt. In der Baugenehmigung wurde beauflagt, dass der SV bis zur Abnahme eine neue Rechnung mit der tatsächlichen Brandlastermittlung durchzuführen hatte. Damit wurde nachgewiesen, dass die zulässige Fläche nicht überschritten wurde und die Genehmigungsbehörde hatte eine Brandlastaufstellung in den Händen, die eine Abschätzung ermöglichte, ob die Brandlasten in der Halle den Angaben entsprachen.
Gruß
Matthias Bußmann