es greift die arbeitsstättenverordnung mit ihren richtlinien (ASR A2.3, punkt 9), sonst gar nichts.
"Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht- und
Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern."
wenn ich die qm mal egal ob 1 oder 2 oder 50 NE unberücksichtigt lasse. und nur den teil ausdehnung und art der benutzung in "übersichtlichkeit" denke, dann ist klar dass ich nicht grundsätzlich auch für eingeschossige ladenstraßen (egal wie groß das gesamtding ist) diese plände brauche. ergo müsste ich diese übersichtlichkeit im gesetz/ richtlinie definieren. geht aber nicht.
also für seinen fall erstmal nur klärbar wenn die grundrisse mit den möglichen einbauten überblickt werden können.
ich muss auch nicht überall alle notausgänge sehen können, bestenfalls 2 - und hier reicht auch das leitsystem leuchte/piktogramm durchaus aus.
pauschal ja oder nein....wäre fachlich wohl etwas leichtfertig gesagt.
ich kann auch den großen abschnitt 2 geschossig mit plänen haben, ein treppenraum anschliessend zum eingeschossigen und vielleicht übersichtlichen 2. abschnitt der dann durchaus ohne pläne sein kann.