Im Normenbereich des barrierefreien Bauens gibt es Hinweise zur lichten Türöffnungsbreite, DIN 18024, 18025 und zuletzt DIN 18040-1 Ausgabe 2010.
DIN 18040-1, Barrierefreies Bauen, gibt als lichte Breite für Türdurchgänge mindestens 90 cm vor. In Bild 4 ist eine um 90° geöffnete Tür dargestellt. Die 90 cm sind als Durchgangsbreite dargestellt. Das Türblatt wird nicht übermessen, wobei aber der Türdrücker in die 90 cm Öffnungsbreite hineinragt.
Die zulässige Einschränkung der Mindestbreite des Fluchtweges von 0,15 m aus Arbeitsstättenrichtlinie ASR-A2-3 findet man in DIN 179, Schlösser und Baubeschläge Notausgangsverschlüsse mit Drücker, als maximalen Überstand wieder. Es geht um den Überstand des Türdrückers.
Das Maß 0,15 m findet sich auch in DIN 1125, Schlösser und Baubeschläge Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange. Die Definition "wirksame Türöffnungsbreite" und das zugehörige Bild 4 stehen m.E. im Gegensatz zur lichten Türöffnungsbreite nach DIN 18040.
Wenn eine Tür planmäßig nur 90° zu öffnen ist, ist m.E. in der Praxis Vorsicht angebracht. Oft ist kein Platz für den außenseitigen Türgriff oder den Obentürschließer vorhanden, d.h. die Tür lässt sich später nicht einmal 90° öffnen. Man sollte Türen deshalb ausreichend breit planen. Ein Rohbaumaß von 1,01 m reicht nicht immer für eine lichte Türöffnungsbreite von 90 cm, bei Rahmentüren sowieso nicht.
Wenn man eine Tür um 150° öffnen kann, bedeutet das nicht, dass dann ein Drücker nicht mehr relevant sein würde. Wer öffnet im Gefahrenfall, rette sich wer kann, die Tür so weit? Der Drücker stört eigentlich immer, er engt die Türbreite ein. Und wenn man dann noch mit dem Ärmel hängen bleibt...
MfG. G.Karstens