Hallo Helene,
nach LBO / LBO-AVO sind in Baden-Württemberg unterschiedliche Nutzungseinheiten F90 untereinander abzutrennen. Mal grundsätzlich trifft das Baurechtsamt die Festlegung, die Feuerwehr hat rechtlich nichts zu entscheiden. Ein Kreisbrandmeister, die Brandschutzdienststelle oder der vorbeugende Brandschutz einer Berufsfeuerwehr hat nur beratende Funktion. Als wesentliche Änderung des Bestandes ist der Umbau mit grosser Wahrscheinlichkeit eine genehmigungspflichtige Baumassnahme und somit dann ein Baugesuch einzureichen.
Gruss aus Stuttgart
Ralf Schäfer